KOMMUNIKATION, ELEKTROINSTALLATION, INFORMATIONS- UND DATENTECHNOLOGIE
1. Allgemeiner Geltungsbereich
Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Engel & Co. GmbH Gera als Verkäuferin oder Auftragnehmerin ( im folgenden Verkäuferin genannt ) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen ( AGB ). Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen AGB sind nur dann wirksam, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Verkäuferin werden nicht anerkannt, es sei denn, die Verkäuferin hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen der Verkäuferin gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistungen für den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.
2. Gegenstand des Vertrages
2.1 Vertragsgegenstand sind die im jeweiligen Auftrag spezifizierten Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin, insbesondere aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik, Datentechnologie, Elektroinstallation sowie der Entwicklung und Erstellung von anwenderbezogenen Software-Programmen.
2.2 Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen besten erst nach schriftlicher Vertragsbestätigung durch die Verkäuferin. Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern der Verkäuferin sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
3. Pflichten und Verkäuferin-
Montage und Übereignung der Anlage, Lieferzeit; Gewährleistung, Schadenshaftung
3.1.1 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss. Bringt der Käufer notwendige Unterlagen nicht rechtzeitig bei oder vereinbart er mit der Verkäuferin nachträglich Änderungen, so kann die Verkäuferin die Lieferzeit angemessen verlängern. Das gleiche gilt auch in jedem anderen Fall einer Lieferverzögerung, die von der Verkäuferin nicht zu vertreten ist.
3.1.2 Eigentumsvorbehalt
Die von der Verkäuferin gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Tilgung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, auch soweit sie in eine lfd. Rechnung eingegangen sein sollten, Eigentum der Verkäuferin. Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von der Verkäuferin ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Käufer/- Akzeptanten eingelöst ist und die Verkäuferin als Aussteller aus der Wechselhaftung vollständig befreit ist. Für die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln durch die Verkäuferin wird vereinbart, dass dies immer nur zahlungshalber geschieht, nicht aber an Erfüllung statt. Die Kosten der Diskontierung, Versteuerung und Einziehung gehen zu Lasten des Käufers, Die Verkäuferin gibt auf Verlangen Sicherheiten, die der Käufer aufgrund dieser AGB gestellt hat, frei, wenn diese 120% des normalen Rechnungsbetrages übersteigt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer die Ware pfleglich zu behandeln sowie auf eigene Kosten regelmäßig zu warten und inspizieren zu lassen.
3.1.2.1 Weiterveräußerung, Verbindung, Vermischung
Bei der Verarbeitung mit Waren anderer Herkunft, die ebenfalls unter einem auf die Verarbeitung ausgedehnten Eigentumsvorbehalt stehen, erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des rechnungswertes ihrer Ware zu dem Wert der anderen Waren, den diese im Zeitpunkt der Verarbeitung haben. Sollte aufgrund irgendwelcher Umstände bei der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder ihrer Verbindung oder Vermischung mit anderer Ware Eigentum oder Miteigentum des Käufers entstehen, geht dieses Eigentum oder Miteigentum sofort mit seiner Entstehung auf die Verkäuferin über. Alle Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentumserwerb durch den Käufer führen können, tritt dieser jetzt an die Verkäuferin ab. Das aufgrund einer Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung für die Verkäuferin entstehende Eigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur berechtigt, weil er der Verkäuferin hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung / Vermischung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die Verkäuferin ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung- zusammen mit nicht im Eigentum der Verkäuferin stehender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretungen hiermit an. Eine Veräußerung ist nur im Wege des Verkaufs und nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Forderungen des Käufers aus dem Veräußerungsgeschäft, wie oben festgelegt, auf die Verkäuferin übergehen. Zu anderen Verfügungen über Waren der Verkäuferin ist der Käufer nicht befugt. Er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von bevorstehenden oder schon vollzogenen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretenen Forderungen hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen. Die der Verkäuferin durch die Intervention entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen. Zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterveräußerung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Verkäuferin, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
3.1.2.2
Kommt der Käufer mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden der Verkäuferin Umstände bekannt, die ihre Rechte als gefährdet erscheinen lassen, kann sie Herausgabe der von ihr gelieferten Ware verlangen, ohne zuvor nach § 455 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder gem. § 326 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Pflichten des Käufers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt. Nimmt die Verkäuferin von ihr gelieferte Ware unter Freistellung des Käufers von seiner Annahmepflicht zurück, kann die Verkäuferin Schadensersatz wegen Nichterfüllung von mindestens 25 % des Waren-Rechnungswertes verlangen, ohne dass es eines Nachweises bedarf. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
3.2 Beratung des Käufers
Auf Wunsch berät die Verkäuferin den Käufer wegen der von ihm einzuholenden Genehmigung zum Betrieb des Kaufgegenstandes.
3.3 Umfang und Dauer Der Gewährleistung
3.3.1 Für Mängel infolge eines bereits im Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft vorliegenden Umstandes, z. B. für Konstruktions- und Materialfehler, ferner für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, leistet die Verkäuferin unter Ausschluss aller in Abschnitt 3.3.2 und 3.3.4 nicht erwähnter Ansprüche Gewähr wahlweise durch Instandsetzung oder Neulieferung der mangelhaften Teile.
3.3.2 Ist die Mangelbeseitigung unmöglich, schlägt sie trotz mehrerer Versuche fehl oder wird sie unzumutbar verzögert, kann der Käufer Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Verkäuferin über. Hat der Käufer entgegen Abschnitt 4.9 versucht, Ausbesserungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, erlöschen seine Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin.
3.3.3 Der Käufer hat Sachmängel gegenüber der Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Auch dann dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Verkäuferin berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Handelt es sich um einen nicht reproduzierbaren Hardwarefehler, so liegt, auch wenn der Käufer Verbraucher ist, die Beweislast für die Mangelhaftigkeit von Beginn an beim Käufer.
Soweit Software ( nachfolgend Programme genannt ) zum Lieferumfang gehört, gelten folgende Sonderbestimmungen: Dem Käufer ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen und dem dazugehörigen Material nicht ausgeschlossen werden können. Die Programme werden dem Käufer incl. Einer Programmbeschreibung geliefert; die Gewährleistung bezieht sich auf ein Funktionieren i.S.d. Beschreibung. Ein darüber hinaus gehender Erfolg wird nicht geschuldet und auch keine Gewähr dafür geleistet. Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers, die gegen gesonderte Vergütung mit diesem freibleibend vereinbart werden können, unterliegen keiner Gewährleistung und Haftung. Hilfsweise gelten die Bestimmungen des BGB. Die Datensicherung ist ausschließlich Pflicht des Käufers. Für den Verlust von Daten bei unterlassener Datensicherung ist jegliche Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB ( Unternehmerrückgriff ) gegen die Verkäuferin besten nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern im Falle des Verbrauchsgüterkaufs 2 Jahre, in allen anderen Fällen 1 Jahr ab Betriebsbereitschaft.
3.4 Schadenshaftung
Die Verkäuferin haftet vorbehaltlich Abschnitt 3.4.2 wie folgt: Die Verkäuferin haftet für Personen- und Sachschäden, die sie aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Ist gesetzlich aufgrund Verzuges der Verkäuferin oder einer von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung Schadensersatz zu leisten, so ist bei Fehlen groben Verschuldens entgangener Gewinn nicht zu ersetzen. Im Übrigen hat die Verkäuferin Ersatz für alle Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns nur im Falle ihres groben Verschuldens sowie bei fälschlich zugesicherten Eigenschaften zu leisten. Soweit gesetzlich zulässig, haftet in allen vorgenannten Fällen die Verkäuferin mit folgender Maßgabe nur bis zu einer Höhe von EUR 500.000,-- je Schadensereignis und nur für voraussehbare Schäden:
a) Im Verhältnis zu Kaufleuten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bei von der Verkäuferin selbst zu vertretender leichter Fahrlässigkeit und bei jedem Verschulden von Hilfspersonen;
b) Im Verhältnis zu anderen Käufer immer bei Fehlen von groben Verschulden, sofern der Schaden nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zurückzuführen ist.
4. Pflichten und Obliegenheiten des Käufers
4.1 Preisberechnung
4.1.1
Der Preis für die Montage der Apparaturen wird gesondert berechnet. Ist nicht Besonderes vereinbart, so sind die im vorgesehenen Montagezeitpunkt bei der Verkäuferin allgemein festgesetzten Listenpreise und Verrechnungssätze maßgebend. Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Käufer verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage die Anwenderdaten der Verkäuferin verbindlich mitzuteilen. Ändert der Käufer nachträglich diese Daten sowie den Leistungsumfang, wird diese Änderung dem Käufer mit den dafür gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt.
4.1.2
Ebenso wird der Preis für die Lieferung und Montage des Leistungsnetzes berechnet; maßgebend sind die im vorgesehenen Montagezeitpunkt von der Verkäuferin allgemein nach Aufmaß festgesetzten Listenpreise.
4.1.3
Fracht und Verpackung wird besonders berechnet; für Spezialverpackung (Kisten, Verschläge), die in einwandfreiem Zustand zurückgelangt, werden 2/3 des berechneten Betrags vergütet.
4.1.4
Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.
4.2 Kostenerhöhungen
Lediglich Preisangaben gegenüber Verbrauchern für Lieferungen und Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, bedeuten Festpreise, und auch das nur, wenn sich eine Lieferung oder Leistung nicht deshalb über vier Monate hinaus verzögert, weil der Käufer seiner Verpflichtung, die Anlage rechtzeitig montieren zu lassen, nicht nachkommt. Änderungen der in einem mit Verbrauchern geschlossenen Vertrag angegebenen Preise sind zulässig wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Monate liegen und nach Vertragsschluss die tariflichen Ecklöhne des für die Verkäuferin geltenden Tarifvertrages oder die Listenpreise hinsichtlich der zu liefernden Anlagen oder Materialien sich geändert haben. In diesem Fall kann die Verkäuferin den Preis entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für die Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und für den Fall, dass sich die Lieferung verzögert, weil der Käufer seiner Verpflichtung, die Anlage rechtzeitig montieren zu lassen, nicht nachkommt. Gegenüber Kaufleuten ist die Verkäuferin bei Vorliegen der sonstigen o.g. Voraussetzungen auch vor Ablauf der 4-Monatsfrist zur Preisanpassung berechtigt.
4.3 Unmöglichkeit/Vertragsanpassung
Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die Verkäuferin die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Sofern unvorhersehbare Ereignisse wie Krieg, Aufruhr, Terror, Streik oder Aussperrungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Verkäuferin erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Verkäuferin das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die Verkäuferin von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
4.4 Gefahrübergang/Entgegennahme/ Teillieferung
4.4.1
Die Gefahr geht bei Lieferungen ohne Aufstellung und Montage über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden Lieferungen von der Verkäuferin gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb über.
4.4.2
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Käufer über.
4.4.3
Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern,
Teillieferungen sind zulässig
4.5 Pauschalierter Schadensersatz bei Abnahmeverweigerung
4.5.1
Wenn der Käufer die Anlage aus Gründen, welche die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, nicht montieren lässt, kann ihm die Verkäuferin eine angemessene Nachfrist setzen.
4.5.2
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl anstatt Vertragserfüllung binnen weiterer 14 Tage Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, der sich auf 20% des Auftragswertes zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistung, für verbrauchtes Material und für Benutzung oder Beschädigung angelieferter Sachen beläuft.
4.5.3
Im letzteren Fall bleibt den Parteien das Recht nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
4.5.4
Die Regelungen über die pauschale Berechnung des Nichterfüllungsschadens gelten auch, wenn im Fall der Insolvenz des Käufers der Konkursverwalter sich weigert, die Anlage montieren zu lassen, oder wenn der in ein Vergleichsverfahren verstrickte Schuldner die Erfüllung des Vertrages ablehnt.
4.6
Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Verkäuferin jeweils 14 Tage nach Rechnungslegungsdatum
- bei Geschäften mit einem Auftragswert bis zu EUR 5.000,-- netto Kasse nach Lieferung
- bei Geschäften mit einem Auftragswert über EUR 5.000,-- und einer Lieferzeit bis zu 3 Monaten
1/3 des Auftragswertes bei Vertragsabschluss, der Rest bei Lieferung
- bei Geschäften mit einem Auftragswert über 5.000,-- und einer Lieferfrist über 3 Monate
30% des Auftragswertes bei Vertragsabschluss
30% des Auftragswertes nach Ablauf des ersten Drittels der vorgesehenen Lieferfrist
30% des Auftragswertes nach Ablauf des zweiten Drittels der vorgesehenen Lieferfrist, der Rest bei
Lieferung
- bei Miet- oder Wartungsverträgen ist der Lastschrifteinzug für den Kunden obligatorisch
4.7 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen und Softwareprodukten
4.7.1
An technischen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, behält sich die Verkäuferin Eigentum und Urheberrecht vor. Sie können zurückgefordert werden, wenn sie der Käufer Dritten zugänglich macht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet.
4.7.2 Rechte an Programmen und Software
Der Verkäuferin stehen dir Urheberrechte an den von ihr entwickelten Softwareprodukten und Anwendungsprogrammen zu. Bei speicherprogrammierten Anlagen gehören Programmverarbeitungseinrichtungen, Programmträger sowie die Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale zum Vertragsumfang. Die Programmverarbeitungseinrichtungen und Programmträger gehen mit den übrigen Anlagenteilen in das Eigentum des Käufers über. Dem Vertragspartner steht grundsätzlich nur das Recht zu, die von der Verkäuferin erstellten Abbildungen, Daten, Programme oder Programmteile oder sonstige Unterlagen und Informationen in dem Umfang zu verwenden, die in dem Auftrag vereinbart worden sind. Der Vertragspartner ist daher insbesondere nicht berechtigt, ohne eine vorherige schriftliche Genehmigung der Verkäuferin die von ihr erstellten Unterlagen für andere als im Auftrag genannte Zwecke zu nutzen. Der Käufer ist insbesondere nicht berechtigt, diese zu verändern, durch Dritte nutzen zu lassen oder diese unverändert zu einem anderen als im Auftrag angegeben Zweck selbst oder durch Dritte zu nutzen. Ohne gesonderte Berechnung erhält der Käufer das Recht, die Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale zum Betrieb der Fernsprechanlage zu benutzen. Alle anderen Rechte an den Programmen bleiben beim Verkäufer; der Käufer erhält also kein Recht, die Programme zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Bei jedem Wiederverkauf der Fernsprechanlage gehen bezüglich der Programme nur die vorgenannte Rechte des Verkäufers auf den jeweiligen Käufer über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben stets beim Verkäufer.
4.8 Zur Verfügungstellung von Räumen
Der Käufer stellt für die Anlage geeignete Aufstellungsräume mit Netzanschluss und die den Vorschriften entsprechenden Aufenthaltsräume für das Montagepersonal der Verkäuferin zur Verfügung.
4.9 Arbeiten an der Anlage durch Dritte
Der Käufer ist auf die Gefahr, sonst seiner Gewährleistungsansprüche verlustig zu gehen (s. Absch. 3.3.2), nicht befugt, Schäden oder Störungen innerhalb der Gewährleistungsfrist (Abschn. 3.3.3) selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen – es sei denn, die Verkäuferin habe einen ihr angezeigten Mangel nicht in angemessener Zeit nach schriftlicher Abmahnung behoben.
5. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Nebenabreden, Salvatorische Klausel
Nebenabreden und spätere Vertragsänderungen sowie allgem. Bestellbedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Ist der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort der Hauptsitz der Verkäuferin vereinbart.
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen ungültig sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Klause wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten unter Abänderung der bisherigen Bedingungen ab dem 01.09.2005 in Kraft.
Engel & Co. GmbH Gera