I. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Verträge zwischen der Engel & Co. GmbH Gera (nachfolgend „Engel“ genannt) und Kunden bzw. Vertragspartner gelten diese Allgemeinen Bedingungen. Ergänzend gelten die zusätzlichen Bedingungen in Ziffer II. in Abhängigkeit von der Rechtsnatur des zu Grunde liegenden Vertrags bzw. der vertraglichen Leistungen. Die Allgemeinen Bedingungen und die gegenüber dem Kunden einschlägigen zusätzlichen Bedingungen werden nachfolgend als „AGB“ bezeichnet.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
1.3 Änderungen der AGB werden vor ihrem Wirksamwerden durch Engel veröffentlicht sowie dem Kunden in einer Mitteilung in Textform per E-Mail im Einzelnen zur Kenntnis gebracht und treten, soweit nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft. Die Änderungen gelten als vom Kunden genehmigt, sofern der Kunde nicht binnen eines Monats seit Zugang der Änderungsmitteilung in Textform per E-Mail Widerspruch gegen die Änderungen der AGB erhebt. Engel wird den Kunden über sein Widerspruchsrecht und die damit verbundenen Rechtsfolgen in der Änderungsmitteilung informieren.
1.4 Soweit eine Änderung der AGB aufgrund von nach Vertragsschluss entstehenden Regelungslücken, welche Engel nicht zu vertreten hat, für die weitere Vertragsdurchführung erforderlich ist, insbesondere infolge einer Änderung gesetzlicher Vorschriften oder der Rechtsprechung, wird eine solche Änderung der AGB auch ohne Zustimmung des Kunden wirksam und es besteht insoweit kein Widerspruchsrecht.
2. Vertragsschluss
2.1. Vom Vertragspartner unterzeichnete Auftragsformulare verstehen sich in der Regel als Angebot des Vertragspartners, sofern nicht im Einzelfall erkennbar ist, etwa durch beiderseitige Unterzeichnung, dass ein Angebot von Engel vorliegt, welches der Kunde angenommen hat. Engel kann ein Angebot des Kunden binnen 4 Wochen annehmen.
2.2. Der geschuldete Leistungsinhalt ergibt sich abschließend aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von Engel bzw. bei sofortigem Vertragsschluss (Ziff. 1) aus dem jeweiligen Vertragsformular. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, etwa in einem Beratungsvertrag, ist der Vertragspartner für die Auswahl und Eignung der Lieferung und Leistung allein verantwortlich.
2.3. Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige nachträgliche ergänzende oder abweichende Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Von Engel selbst abgegebene Angebote sind freibleibend und gelten nur für eine angemessene, im Angebot angegebene Frist.
3. Leistungserbringung
3.1 Art und Umfang der vertraglichen Leistungen können durch gesetzliche Vorgaben sowie Entscheidungen öffentlich-rechtlicher Behörden (z.B. Gerichte) beeinflusst werden. Zur Umsetzung solcher gesetzlichen Vorgaben oder behördlicher Entscheidungen ist Engel berechtigt, die Vertragsleistungen dementsprechend zu ändern.
3.2 Engel ist zudem berechtigt, Änderungen an den vertraglichen Leistungen vorzunehmen, die
3.2.1 unerheblich bzw. zumutbar sind und für den Kunden keine Nutzungseinschränkung bedeuten;
3.2.2 handelsüblich sind und für den Kunden keine Nutzungseinschränkung bedeuten; oder
3.2.3 die der technischen Weiterentwicklung in der Branche entsprechen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Engel wird den Kunden über Änderungen gemäß Ziffer 3.2.3 der vertraglichen Leistungen rechtzeitig im Voraus informieren.
3.3 Engel darf die Vertragsleistungen ganz oder teilweise auch durch Dritte erbringen lassen.
3.4. Zu liefernde Software wird dem Kunden als Download zur Verfügung gestellt, sofern im Einzelnen nichts anderes vereinbart ist.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
4. 1. Preisangaben von Engel verstehen sich ohne anfallende Liefer- und Transportkosten und zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Leistungen von Engel sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.2. Bei Zahlungsverzug ist Engel berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.
4.3. Engel ist berechtigt, sämtliche ihr aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern oder nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen, solange der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.4. Ist Engel zur Vorleistung verpflichtet, kann die Leistung – ohne dass Verzug eintritt – verweigert werden, sofern nach Abschluss des Vertrages Umstände erkennbar werden, die den Schluss zulassen, dass der Vertragspartner seine Gegenleistung, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen kann. In diesem Fall ist Engel berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Engel vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des entstandenen Schadens oder der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Vertragspartner hat innerhalb seines Verantwortungsbereichs dafür Sorge zu tragen, dass Engel zu den angekündigten Terminen die vertraglich geschuldete Leistung, insbesondere zu überlassende Software – soweit keine Lieferung durch Download vereinbart ist - in die vorgesehenen Räume liefern und betriebsbereit anschließen bzw. funktionsfähig auf die vereinbarte bzw. von Engel vorgegebene und vom Kunden bereitzuhaltenden Hardwareumgebung installieren und etwaige Serviceleistungen ungehindert erbringen kann. Erkennbare Leistungshindernisse (z.B. Betriebsferien, ungenügende Hardware etc.) sind Engel mit angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen.
2. Dem Vertragspartner obliegt zur Erhaltung von Erfüllungs- und Mängelansprüchen insbesondere die Einhaltung der nachstehenden Bedingungen:
a) Anschluss-/Installationsvoraussetzungen
- Benennung und Überlassung des zur Unterstützung der Anschluss-/Installationsarbeiten erforderlichen Personals;
- Übermittlung der für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Daten
- Ermöglichen eines Testlaufs bzw. des Ablaufs der Prüfprogramme zu den üblichen Betriebsbedingungen und Gewährung der hierfür erforderlichen Rechenzeiten.
b) Datenpflege
- Regelmäßige Datensicherung, insbesondere vor Durchführung von Servicearbeiten, um das Datenverlustrisiko zu minimieren.
c) Rahmenbedingungen für Leistungen
- Benennung eines qualifizierten Ansprechpartners sowie eines Stellvertreters;
- Unverzügliche Meldung und detaillierte Beschreibung von auftretenden Störungen anhand zweckdienlicher Unterlagen (Fehlerprotokolle etc.);
- Bei vereinbarter Remote-Diagnose: Einrichtung und Aufrechterhaltung der erforderlichen Infrastruktur (Telefonanschluss etc.) auf eigene Kosten.
5.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann Engel aus diesem Grunde die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der etwaig vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
5.4 Der Kunde ist verpflichtet, im angemessenen Umfang und regelmäßigen Abständen Datensicherungen durchzuführen.
5.5 Ist die Möglichkeit einer Ferndiagnose und -wartung, -leistung vereinbart, schafft der Kunde die seinerseits notwendigen Voraussetzungen für einen geeigneten Zugang für die Fernwartung etc..
6. Störungs- und Mängelmeldungen des Kunden
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Voraussetzungen zur Erreichung einer effektiven Mängelbeseitigung nach besten Kräften zu schaffen.
Die Mängelrüge des Kunden erfolgt unverzüglich nach Entdeckung der Störung bzw. des Mangels in Textform und muss daher mindestens folgende Angaben enthalten:
– Datum und Uhrzeit des Vorfalls
– Name der Person, die den Vorfall festgestellt hat
– betroffenes Hardwareelement mit Geräteversion
– betroffenes Programmteil/Modul mit Softwareversion
– Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben,
– Auswirkung des Fehlers
– Text der Fehlermeldung
– wenn verfügbar: Bildschirmkopien, Ausdrucke
6.2 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach und entstehen Engel aufgrund der fehlenden Dokumentation zur Erfüllung der Mängelbeseitigungspflicht zusätzliche Kosten, kann Engel die Mängelbeseitigung verweigern, wenn nicht der Kunde Sicherheit in Höhe des auf ihn voraussichtlich entfallenden Kostenanteils leistet.
7. Haftung
7.1 Engel haftet unbeschränkt
7.1.1 bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
7.1.2 für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
7.1.3 nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
7.1.4 im Umfang einer von Engel übernommenen Garantie.
7.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Engel der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.
7.3 Eine weitergehende Haftung von Engel besteht nicht.
7.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Engel.
8. Geheimhaltung
8.1 Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
8.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
8.2.1 die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
8.2.2 die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
8.2.3 die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
8.3 Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
9.1 Für alle Verträge zwischen Engel und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
9.2 Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Engel. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Engel ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
9.3 Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein oder Lücken enthalten, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahekommt.
II. Zusätzliche Bedingungen für Werkverträge
1. Geltungsbereich
Wird zwischen den Parteien ein Werkvertrag abgeschlossen, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen in Ziffer I. folgende zusätzliche Bedingungen.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Engel erstellt für den Kunden in der Planungsphase das Pflichtenheft, sofern sich Engel nach dem Vertrag explizit zur Erstellung eines Pflichtenheft verpflichtet hat. In der Umsetzungsphase entwickelt und realisiert Engel das Werk nach den Vorgaben des Pflichtenheftes, sofern ein solches erstellt wurde, oder nach den Vorgaben im Vertrag.
2.2 Der Kunde übernimmt die Installation, Implementierung und Parametrisierung der Software in eigener Verantwortung, soweit dies im Vertrag nicht abweichend geregelt ist.
2.3 Der Vertrag unterliegt Werkvertragsrecht; eine Anwendung des § 651 BGB ist ausgeschlossen. Die vertraglichen Leistungen werden gem. § 640 BGB abgenommen.
3. Leistungserbringung
3.1 Sofern sich Engel nach dem Vertrag explizit zur Erstellung eines Pflichtenheft verpflichtet hat, erstellt Engel dieses sorgfältig nach dem jeweils aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik. Engel berücksichtigt anerkannte Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Kunden. Die vorstehenden Anforderungen wird Engel auch bei der Erstellung des Werks einhalten.
3.2 Engel erstellt eine Dokumentation des Werks, sofern sich Engel nach dem Vertrag hierzu explizit verpflichtet hat. Der Quellcode und die Quellcode-Dokumentation werden von Engel nur geliefert, wenn dies im Vertrag explizit vereinbart ist.
3.3 Engel wird dem Kunden nach der Fertigstellung der einzelnen Projektphasen jeweils alle Arbeitsergebnisse übergeben. Die Übergabe der Vertragssoftware erfolgt auf einem üblichen Datenträger, sofern kein spezifisches Format oder online-Übermittlung vereinbart wurde. Der Kunde kann darüber hinaus jederzeit ohne Angaben von Gründen die unverzügliche Herausgabe der jeweils bereits entstandenen Arbeitsergebnisse verlangen.
4. Leistungsänderungen
4.1 Der Kunde kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für Engel technisch umsetzbar und zumutbar sind. Engel prüft Änderungsverlangen unter Berücksichtigung des Charakters des Projekts innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang und teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit.
4.2 Der Kunde wird das Angebot innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Kunde das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Engel hat sämtliche Arbeitsergebnisse, einschließlich der Dokumentation, an die Änderungen anzupassen. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.
4.3 Engel wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn, der Kunde weist Engel in Textform an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt Engel dies dem Kunden unverzüglich in Textform mit.
5. Planungsphase: Erstellung des Pflichtenhefts
5.1 Die Funktionalitäten und Leistungspotentiale der zu erstellenden Software sind in dem Lastenheft des Kunden (Darstellung des Kunden an die zu beringenden Leistungen, z.B. die zu liefernde Software) beschrieben.
5.2 Engel hat das Lastenheft auf dessen Vollständigkeit, Eindeutigkeit, Schlüssigkeit und technische Umsetzbarkeit überprüft und wird – sofern dies explizit vereinbart wurde – auf dessen Grundlage das Pflichtenheft erstellen.
5.3 Ergibt sich bei der Erstellung des Pflichtenhefts, dass der Umsetzung von Anforderungen des Lastenheftes gravierende technische Probleme entgegenstehen, oder berücksichtigt das Lastenheft relevante Umstände nicht hinreichend, so wird Engel den Kunden darauf hinweisen und ggf. bereits Lösungsmöglichkeiten präsentieren. Stellen sich Anforderungen des Kunden im Lastenheft für Engel als technisch nicht in zumutbarer Weise realisierbar dar, werden diese durch einen besonderen Hinweis im Pflichtenheft entsprechend gekennzeichnet.
6. Abnahme des Pflichtenhefts und anschließende Umsetzungsphase
6.1 Die nachfolgenden in Ziffer 6 aufgeführten Regelungen gelten nur, wenn sich Engel zur Erstellung eines Pflichtenhefts verpflichtet hat.
6.2 Der Kunde wird das von Engel erstellte Pflichtenheft, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der durch das Lastenheft vorgegebenen Anforderungen überprüfen und schriftlich abnehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
6.3 Verweigert der Kunde wegen nicht unerheblicher Mängel die Abnahme des Pflichtenhefts, hat er dies Engel unter Angabe der Mängel schriftlich mitzuteilen. Der Kunde wird Engel für die Beseitigung dieser Mängel eine angemessene Frist setzen. Scheitert die Abnahme des Pflichtenhefts ein zweites Mal, kann der Kunde die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen.
6.5 Der Kunde wird Engel innerhalb von fünf Werktagen schriftlich mitteilen, ob er die Option auf die Durchführung der Umsetzungsphase ausübt.
6.6 Übt der Kunde die Option aus, wird Engel unverzüglich mit der Umsetzung des Pflichtenhefts beginnen und spätestens mit Ablauf der Ausführungsfrist dem Kunden die fertig gestellte Software sowie alle weiteren Arbeitsergebnisse übergeben.
7. Abnahme der Software
7.1 Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistungsfähigkeit der Software, einschließlich der vollständigen Umsetzung des Pflichtenhefts, ggf. das Vorliegen garantierter Eigenschaften sowie die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Dokumentation. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass Engel dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
7.2 Daraufhin hat der Kunde innerhalb von 10 Werktagen mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.
7.3 Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde Engel eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat Engel eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Software bzw. der sonstigen Arbeitsergebnisse bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
7.4 Nach erfolgreicher Prüfung hat der Kunde innerhalb von 10 Werktagen schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.
7.5 Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Diese steht jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Beseitigung der Mängel durch Engel. Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen. Schlägt die Abnahme mindestens zweimal fehl und hat dies ausschließlich Engel zu vertreten, kann der Kunde die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen.
8. Rechteeinräumung / Softwareüberlassung, Nutzungsrechte, Quellcodes
8.1. An überlassener Software gewährt Engel dem Kunden im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen das unbefristete, nicht ausschließliche und – vorbehaltlich Ziff. 8.4 – nicht übertragbare, einfache Nutzungsrecht. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
8.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Software auf seiner Hardware im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen. Die gleichzeitige Nutzung auf mehr als nur einer Hardware oder im Netzwerk (gleichzeitige Mehrfachnutzung) bedarf – soweit die Mehrfachnutzung außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt – der gesonderten Vereinbarung. Bei einem Wechsel der (Betriebs-)Hardware ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen.
8.3. Die Überlassung oder Offenlegung des Quellcodes der Software ist nicht geschuldet. Eine Verpflichtung von Engel zur Weiterentwicklung der überlassenen Software besteht, soweit nicht gesondert vereinbart, nicht. Der Vertragspartner ist ohne Zustimmung von Engel nicht berechtigt, überlassene Software in irgendeiner Form umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies nicht im Rahmen der bestimmungs- gemäßen Nutzung (§ 69d UrheberrechtsGesetz – UrhG) notwendig ist. Eine Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmungen des § 69e UrhG zulässig.
8.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte (Unterlizenzen) einzuräumen.
8.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für (mit-)überlassene Benutzer- und Bedienungsdokumentationen entsprechend. Engel ist berechtigt, eine Dokumentation in elektronischer Form und in Deutsch oder Englisch zu überlassen.
8.6. Im Falle einer Vertragsverletzung, insbesondere der vorstehenden Bestimmungen oder der geltenden Exportkontrollvorschriften, ist Engel u.a. berechtigt, Unterlassung, ggf. Überlassung oder Vernichtung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, sowie Schadensersatz zu verlangen. Das Recht von Engel, das Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
8.7.Engel gewährleistet, dass durch die Überlassung und Nutzung der Software in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter verletzt werden. Engel übernimmt keine Gewähr für Schutzrechtsverletzungen bei Fremdsoftware.
Werden gegen den Kunden von einem Dritten Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einer behaupteten, von Engel zu vertretenden, Rechtsverletzung geltend gemacht, ist Engel hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber dem Dritten keine Rechtsverletzung anzuerkennen und jegliche Auseinandersetzung mit dem Dritten, ob gerichtlich oder außergerichtlich, ausschließlich Engel zu überlassen oder in Abstimmung mit Engel zu führen.
Auf Verlangen von Engel wird der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich einstellen. Engel ist wird dem Vertragspartner eine andere oder geänderte adäquate Software zur Verfügung stellen, die den vereinbarten Leistungsmerkmalen im Wesentlichen entspricht.
Engel wird darüber hinaus alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Kunden gegen die erhobenen Ansprüche zu verteidigen. Im Falle einer nachgewiesenen oder anerkannten Rechtsverletzung durch Engel wird Engel den Kunden von etwaig erforderlichen Aufwendungen, Schadensersatz und sonstigen Zahlungsansprüchen Dritter bis zu einem Höchstbetrag von EUR 100.000,-- freistellen.
Der Kunde wird Engel bei der Verteidigung der zu ihren Gunsten bestehenden Schutzrechte an der Software unterstützen. Über ihm bekanntwerdende Schutzrechtsverletzungen wird der Vertragspartner Engel unverzüglich informieren.
9. Fehlerklassen und Reaktion
9.1 Mängel werden den folgenden Fehlerklassen zugeordnet:
– Kritischer Mangel (Priorität 1): Störung, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe unumgänglich ist.
– Wesentlicher Mangel (Priorität 2): Störung, die die Nutzung des Systems derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit dem System nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer wesentlicher Leistungsmängel kann zu einem kritischen Leistungsmangel führen.
– Sonstiger Mangel (Priorität 3): Sonstige Störung, die die Nutzung des Systems nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer solcher Mängel kann zu einem wesentlichen bzw. kritischen Leistungsmangel führen.
9.2 Für die Beseitigung der Mängel gelten folgende Parameter:
Engel wird auf die Meldung eines Mangels durch den Kunden innerhalb der folgenden Fristen reagieren („Reaktionsfrist“):
– Bei kritischen Mängeln innerhalb 24 Stunden nach Erhalt der Meldung.
– Bei wesentlichen Mängeln innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Meldung.
– Bei Auftreten sonstiger Mängel innerhalb 10 Arbeitstage nach Erhalt der Meldung.
Engel wird Mängel unter Berücksichtigung des Charakters des Vertrags innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Fehlermeldung beseitigen. Die Zuordnung der einzelnen Mängel zu einer Fehlerklasse erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht zu erzielen, erfolgt eine vorläufige Zuordnung durch den Kunden nach billigem Ermessen, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Engel.
9.3 Die in Ziffer 9.2 genannten Fristen beginnen erst dann zu laufen, wenn
9.3.1 eine ordnungsgemäße Fehlermeldung bei Engel in Textform vorliegt, welche die im Teil I unter Ziffer 6.1 genannten Inhalte aufweist und
9.3.2 nur während der Geschäftszeiten von Engel – ausgenommen sind bundeseinheitliche Feiertage der Bundesrepublik Deutschland.
9.4 Stellt sich im Rahmen der Überprüfung heraus, dass die gerügten Mängel nicht vorhanden sind oder aber auf von Engel nicht zu vertretenden Gründen beruhen, ist Engel berechtigt, die Kosten für die Überprüfung einschließlich der Fahrtkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Nach der Abnahme trifft die Darlegungs- und Beweislast den Kunden für seine Behauptung, dass der Mangel auf die vom Engel erbrachte Leistung zurückgeht.
10. Gewährleistung für Mängel gemäß Ziffer 9.
10.1. Offen erkennbare Mängel sind Engel zur Erhaltung der Mängelrechte innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung, Überlassung oder Abnahme, verdeckte, innerhalb der Verjährungsfrist auftretende Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
10.2. Die Verjährungsfrist für Mängel an neu hergestellten Sachen beträgt 2 Jahr ab Ablieferung oder Abnahme.
10.3. Tritt innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel auf, kann Engel nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Beseitigung innerhalb angemessener Frist fehl oder ist diese unzumutbar, ist der Vertragspartner berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wobei die Haftung von Engel auf das 1,5-fache des Kaufpreises der mängelbehafteten Sache beschränkt ist.
10.4. Die Mängelrechte sind ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung erbrachten Leistung oder einer nicht von Engel freigegebenen Änderung bzw. Umarbeitung der Hard- bzw. Software beruht.
10.5. Servicezeiten gelten nicht als Ausfallzeiten, soweit die Servicemaßnahme nicht auf der von Engel zu vertretenden Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes beruht (bspw. fehlerhafte Instandhaltungsmaßnahmen, Einspielen von Updates, etc.).
10.6. Das Rücktrittsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn Engel den zum Rücktritt berechtigenden Umstand nicht zu vertreten hat.